Das Schweizer Milizsystem ist mit dem System in Österreich überhaupt nicht vergleichbar. Alleine durch die sehr hohen Hürden beim Zivildienst - in Österreich kann man sich freiwillig für den Zivildienst entscheiden und die Politik hat in den letzten zwanzig Jahren jede erdenkliche Maßnahme gesetzt, um diesen trotz längerer Dauer attraktiver zu machen als den Grundwehrdienst. In der Schweiz gibt es dagegen eine eigene "Bewilligungsinstanz", die die Zulassung zum "waffenlosen Dienst" ablehnen kann:
Waffenloser Dienst
Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, reichen beim Kreiskommando des Wohnortkantons ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst ein. Das Gesuch ist von Stellungspflichtigen spätestens einen Monat vor den Rekrutierungstagen, von Militärdienstpflichtigen spätestens drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung einzureichen. Der Gesuchsteller muss im Gesuch ausdrücklich erklären, waffenlosen Militärdienst leisten zu wollen. Er legt die persönlichen Gründe dar, welche sie zum Gewissensentscheid gegen den bewaffneten Militärdienst geführt haben. Gesuche, die nicht termingerecht eingereicht werden, können vor der bevorstehenden Militärdienstleistung nicht mehr behandelt und entschieden werden und haben somit für diese keine Gültigkeit. Wer sein Gesuch fristgerecht einreicht, leistet den Militärdienst ohne Waffe und ist von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.
Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) einen ausführlichen Lebenslauf;
b) einen aktuellen Auszug aus dem zentralen Strafregister (Gültigkeitsdauer: 3 Monate);
c) das Dienstbüchlein;
d) Berichte, in denen Vertreter staatlicher oder kirchlicher Instanzen, religiöser Gemeinschaften oder andere Personen, die den Gesuchsteller persönlich kennen, die Haltung des Gesuchstellers darstellen und aus ihrer Sicht würdigen.
Das Gesuch wird durch eine Bewilligungsinstanz entschieden, die sich wie folgt zusammensetzt:
§ dem Kommandanten des Rekrutierungszentrums oder seinem Stellvertreter (Vorsitz);
§ einem Kreiskommandanten oder Kreiskommandantenstellvertreter des betreffenden Einzugsgebietes;
§ einem Arzt.
Der Gesuchsteller muss persönlich an der Verhandlung erscheinen. Er kann sich von einer Person seines Vertrauens begleiten lassen. Die Bewilligungsinstanz entscheidet nach Anhören des Gesuchstellers. Auf Gesuche, die nicht genügend begründet werden, oder nur deshalb gestellt werden, um sich die Unannehmlichkeiten des Waffentragens zu ersparen, wird nicht eingetreten. Bei Unklarheiten kann die Bewilligungsinstanz eine Ergänzung der Unterlagen anordnen und den Gesuchsteller zu einem späteren Zeitpunkt nochmals aufbieten lassen. Erscheint der Gesuchsteller aus eigenem Verschulden nicht vor der Bewilligungsinstanz, so gilt dies als Verzicht auf das Gesuch.
Gegen den Entscheid der Bewilligungsinstanz kann der Gesuchsteller innert 30 Tagen ab der schriftlichen Eröffnung beim VBS Beschwerde führen.
https://www.armee.ch/de/militaerdienst-rs-und-wk
Von wegen
"die Schweizer kommen mit vier Monaten Rekrutenschule aus":
Die
Rekrutenschule dauert 18 Wochen, also viereinhalb Monate, gefolgt von sechs Wiederholungskursen à 19 Tagen und 4 Tagen "Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten". Das gilt aber nur für die Mannschaftsdienstgrade! Bei den Unteroffizieren ist die Dauer der Dienstpflicht schon etwa doppelt so lange (440 - 680 Tage), bei den Offizieren beläuft sie sich auf 680 bzw. 715 Tage.
Dauer der Ausbildungsdienstpflicht
Angehörige der Armee der Mannschaftsgrade (Soldaten und Gefreite), die ihre Rekrutenschule nach dem 1. Januar 2018 absolviert haben, leisten während der Dauer der Militärdienstpflicht höchstens 3 Tage Rekrutierung, 124 Tage Rekrutenschule, 6 Wiederholungskurse zu 19 Tagen sowie 4 Tage Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten.
https://www.armee.ch/de/militaerdienst-rs-und-wk
Diese Wiederholungskurse sind
jährlich zu absolvieren!
In Österreich üben Milizsoldaten nur
alle zwei Jahre. Dabei kommt das Mobschlüsselpersonal auf
7 - 19 Tage (2 - 6 Tage Vorstaffelung; 4 - 12 Tage BWÜ; 1 Tag Nachstaffelung des Kaders), die Mannschaften üben nur
4 - 12 Tage (
81. Durchführungsbestimmungen für Waffenübungen (DB WÜ); Neufassung 2018 – Anordnung. Erlass vom 3. Juli 2018, GZ S93747/53-AusbA/2018).
Hinzu kommt noch die Einführung neuer Waffensysteme bei den Jägerbataillonen der Miliz - mindestens zwei dieser Bataillone werden in den nächsten Jahren mit "Pandur EVO", inkl. Systemvarianten, ausgestattet. Natürlich benötigt man dafür eine intensivere Ausbildung:
theoderich hat geschrieben: ↑Di 24. Jun 2025, 22:54So werden mit 01. Jänner 2026 das
Jägerbataillon BURGENLAND und das
Jägerbataillon NIEDERÖSTERREICH der 3. Jägerbrigade (Brigade Schnelle Kräfte) truppendienstlich unterstellt.
Die beiden Jägerbataillone erhalten zukünftig eine Struktur und Ausrüstung, welche grundsätzlich jener der präsenten Jägerbataillone entspricht. Dies bedeutet für diese Miliz-Verbände, dass sie in den kommenden Jahren auf die Befähigung zum Kampf der verbundenen Waffen im Rahmen der Brigade ausgerichtet werden müssen. Der Veränderungsbedarf ist somit erheblich. Die Erreichung dieser Ziele könnte durch die Einführung einer Übungsverpflichtung für die Miliz wesentlich erleichtert werden.